Amtsgericht Köln, 2007-11-12, 119 C 310/07

119 C 310/07Gericht erster Instanz12.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 119 C 310/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-12

Aktenzeichen: 119 C 310/07

ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:1112.119C310.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 119

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 02.06.2006 zu zahlen sowie 47,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 02.02.2007. Wegen der weiteren vorgerichtlichen Kos-ten wird die Klage abgewiesen.

Die etwaigen durch die Verweisung vom Amtsgericht Düsseldorf entstande-nen Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet.

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