Amtsgericht Köln, 2008-03-06, 134 C 419/07

134 C 419/07Gericht erster Instanz06.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 134 C 419/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: 134 C 419/07

ECLI: ECLI:DE:AGK:2008:0306.134C419.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 134

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 521,38 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen;

im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2) ihre eigenen außer-

gerichtlichen Kosten.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen der Kläger zu 1)

selbst 2/3, die Beklagte 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten

tragen der Kläger zu 1) 9/17, die Klägerin zu 2) 3/17, die Beklagte 5/17.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe

leistet.

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