Amtsgericht Köln, 2009-01-28, VR 10605

VR 10605Gericht erster Instanz28.01.2009

Regest

Mitteilungen über im Vereins-/ Handelsregister eingetragene Tatsachen erfolgen durch Übersendung eines einfachen Registerauszugs. Die Kosten für diesen Registerauszug sind vom Antragssteller zu tragen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — VR 10605 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-28

Aktenzeichen: VR 10605

ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:0128.VR10605.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vereinsregisterabteilung

Leitsätze

Mitteilungen über im Vereins-/ Handelsregister eingetragene Tatsachen erfolgen durch Übersendung eines einfachen Registerauszugs. Die Kosten für diesen Registerauszug sind vom Antragssteller zu tragen.

Tenor

wird die mit Schreiben vom 12.01.2009 erhobenen Erinnerung gegen den Kostenansatz (Gebühr gemäß § 73, 89 KostO für die Erteilung eines beglaubigten Vereinsregisterauszugs) zurückgewiesen, soweit ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag angesetzt worden ist.

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