Amtsgericht Köln, 2009-02-25, 288 M 279/09

288 M 279/09Gericht erster Instanz25.02.2009

Regest

Die Schuldnerin hat keinen Anspruch auf Räumungsschutz wegen Suizidalität, wenn sie auf Grund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage ist, notwendige Handlungen vorzunehmen, sich jedoch bereits in psychiatrischer Behandlung befindet und bereits eine Betreuung mit umfassendem Aufgabengebiet angeordnet ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 288 M 279/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-25

Aktenzeichen: 288 M 279/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:0225.288M279.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 288

Normen: ZPO § 765a

Leitsätze

Die Schuldnerin hat keinen Anspruch auf Räumungsschutz wegen Suizidalität, wenn sie auf Grund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage ist, notwendige Handlungen vorzunehmen, sich jedoch bereits in psychiatrischer Behandlung befindet und bereits eine Betreuung mit umfassendem Aufgabengebiet angeordnet ist.

Tenor

... wird der Antrag der Schuldnerin vom 12.02.09 auf Gewährung von Räumungsschutz gem.

§ 765a ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe kostenpflichtig zurückgewiesen.

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