Amtsgericht Köln, 2009-05-26, 313 F 49/08

313 F 49/08Gericht erster Instanz26.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 313 F 49/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-26

Aktenzeichen: 313 F 49/08

ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:0526.313F49.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 313

Tenor

Der Antragsteller hat das Recht, seinen Sohn K.T., geboren am X.X.2006, einmal im Monat nachmittags in Gegenwart des Pflegevaters zu sehen. Der Umgang soll wie bisher durch den Pflegekinderdienst begleitet werden. Wird ein Umgangstermin seitens der Pflegefamilie oder des Pflegekinderdienstes abgesagt, so entfällt dieser nicht gänzlich, sondern es wird ein Ersatztermin und ggf. auch ein Ersatzort angeboten.

Der weitergehende Umgangsantrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.