137 C 304/09•Amtsgericht Köln, 2009-11-05, 137 C 304/09
Amtsgericht Köln, 2009-11-05, 137 C 304/09
137 C 304/09Gericht erster Instanz05.11.2009
Regest
Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO nicht - ohne Weiteres - das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 304/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-05
Aktenzeichen: 137 C 304/09
ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:1105.137C304.09.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 137
Leitsätze
Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO nicht - ohne Weiteres - das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 750,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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