268 C 145/08•Amtsgericht Köln, 2010-01-11, 268 C 145/08
Amtsgericht Köln, 2010-01-11, 268 C 145/08
268 C 145/08Gericht erster Instanz11.01.2010
Regest
Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO stellt der Mittelwert zwischen dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der Eurotax-Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB im Einzelfall ersatzfähigen Mietwagenkosten dar (sog. ortsüblicher Normaltarif)
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 268 C 145/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-11
Aktenzeichen: 268 C 145/08
ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:0111.268C145.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 268
Leitsätze
Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO stellt der Mittelwert zwischen dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der Eurotax-Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB im Einzelfall ersatzfähigen Mietwagenkosten dar (sog. ortsüblicher Normaltarif)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 49,65 nebst Jahreszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.