Amtsgericht Köln, 2010-01-11, 268 C 145/08

268 C 145/08Gericht erster Instanz11.01.2010

Regest

Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO stellt der Mittelwert zwischen dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der Eurotax-Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB im Einzelfall ersatzfähigen Mietwagenkosten dar (sog. ortsüblicher Normaltarif)

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 268 C 145/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-11

Aktenzeichen: 268 C 145/08

ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:0111.268C145.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 268

Leitsätze

Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO stellt der Mittelwert zwischen dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der Eurotax-Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB im Einzelfall ersatzfähigen Mietwagenkosten dar (sog. ortsüblicher Normaltarif)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 49,65 nebst Jahreszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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