Amtsgericht Köln, 2010-01-15, 220 C 236/09

220 C 236/09Gericht erster Instanz15.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 220 C 236/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-15

Aktenzeichen: 220 C 236/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:0115.220C236.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 220

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.037,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 114,74 € seit dem 05.01.2009, aus weiteren 114,74 € seit dem 05.02.2009, aus weiteren 114,74 € seit dem 05.03.2009, aus weiteren 73,16 € seit dem 05.04.2009, aus weiteren 73,16 € seit dem 05.05.20009 sowie aus weiteren 546,84 € seit dem 05.06.2009 abzüglich am 08.07.2009 gezahlter 473,68 € zu bezahlen.

Ferner wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 473,68 € erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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