137 C 436/09•Amtsgericht Köln, 2010-01-28, 137 C 436/09
Amtsgericht Köln, 2010-01-28, 137 C 436/09
137 C 436/09Gericht erster Instanz28.01.2010
Regest
Beim Verbrauchsgüterkauf bedarf es auf Grund mit Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie konform gehender Auslegung entgegen dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 BGB vor Rücktritt des Käufers wegen vertragswidriger Lieferung nicht des Verlangens nach Nacherfüllung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 436/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-28
Aktenzeichen: 137 C 436/09
ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:0128.137C436.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 137
Leitsätze
Beim Verbrauchsgüterkauf bedarf es auf Grund mit Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie konform gehender Auslegung entgegen dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 BGB vor Rücktritt des Käufers wegen vertragswidriger Lieferung nicht des Verlangens nach Nacherfüllung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 600,00 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines Polstermöbels Modell Iruda, Ecksofa 2-sitzig, Lehne links Ottomane rechts, Rücken echt, inkl. Rücken und Zierkissen, Bezug Vorzugsstoff in Nubuk Braun / Beige.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 120,67 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 920,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
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