137 C 614/09•Amtsgericht Köln, 2010-03-15, 137 C 614/09
Amtsgericht Köln, 2010-03-15, 137 C 614/09
137 C 614/09Gericht erster Instanz15.03.2010
Regest
Werden neben von dem GEMA r. V. wahrzunehmenden Musikurheberrechten auch Ver-wertungsrechte verletzt, die von in der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernseh-werken (ZWF) zusammen geschlossenen anderen Verwertungsgesellschaften wahr-zunehmen sind, fällt nicht regelmäßig ein weiterer Kontrollzuschlag an.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 614/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-15
Aktenzeichen: 137 C 614/09
ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:0315.137C614.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 137
Leitsätze
Werden neben von dem GEMA r. V. wahrzunehmenden Musikurheberrechten auch Ver-wertungsrechte verletzt, die von in der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernseh-werken (ZWF) zusammen geschlossenen anderen Verwertungsgesellschaften wahr-zunehmen sind, fällt nicht regelmäßig ein weiterer Kontrollzuschlag an.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.06 und 6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und
der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70,00 €, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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