124 C 407/09•Amtsgericht Köln, 2010-04-09, 124 C 407/09
Amtsgericht Köln, 2010-04-09, 124 C 407/09
124 C 407/09Gericht erster Instanz09.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 124 C 407/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-09
Aktenzeichen: 124 C 407/09
ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:0409.124C407.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 sowie an den Kläger zu 2) 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 36 % und die Beklagte 64 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte 47 % und 53 % die Klägerin zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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