264 C 401/09•Amtsgericht Köln, 2010-09-02, 264 C 401/09
Amtsgericht Köln, 2010-09-02, 264 C 401/09
264 C 401/09Gericht erster Instanz02.09.2010
Regest
Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit. Kein Wegfall der Rechtshängigkeit bei (versehentlich) nicht weiterverfolgtem und nicht zurückgenommenen Zinsantrag; die Klage bleibt insoweit rechtshängig. Kein Fall der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO, sofern über alle in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entschieden worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 264 C 401/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-02
Aktenzeichen: 264 C 401/09
ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:0902.264C401.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 264
Leitsätze
Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit.
Kein Wegfall der Rechtshängigkeit bei (versehentlich) nicht weiterverfolgtem und nicht
zurückgenommenen Zinsantrag; die Klage bleibt insoweit rechtshängig.
Kein Fall der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO, sofern über alle in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entschieden worden ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 328,25 nebst Jahreszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 13%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt es nachgelassen die gegen sie gerichtete Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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