Amtsgericht Köln, 2010-10-06, 315 F 359/09

315 F 359/09Gericht erster Instanz06.10.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 315 F 359/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: 315 F 359/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:1006.315F359.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 315

Tenor

Die am 01.02.1983 vor dem Standesamt Kano/Nigeria unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 53 XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20,2505 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 81 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Deutschen Welle zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 128.453,00 Euro bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer 81 XXX zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,3331 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Der Versorgungsungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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