73 IN 595/10•Amtsgericht Köln, 2010-12-06, 73 IN 595/10
Amtsgericht Köln, 2010-12-06, 73 IN 595/10
73 IN 595/10Gericht erster Instanz06.12.2010
Regest
Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Parallelverfahrens ebenfalls eröffnungsreif, zumindest aber zulässig war.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 73 IN 595/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-06
Aktenzeichen: 73 IN 595/10
ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:1206.73IN595.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 73
Normen: ZPO § 147, InsO § 4
Leitsätze
Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Parallelverfahrens ebenfalls eröffnungsreif, zumindest aber zulässig war.
Tenor
Die Verfahren 73 IN 595/10 und 73 IN 460/10 werden unter Führung des erstgenannten verbunden.
Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses zum erstgenannten Verfahren auch das nunmehr verbundene Verfahren erfassen.
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