Amtsgericht Köln, 2010-12-07, 73 IN 484/10

73 IN 484/10Gericht erster Instanz07.12.2010

Regest

Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Parallelverfahrens ebenfalls eröffnungsreif, zumindest aber zulässig war.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 73 IN 484/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-07

Aktenzeichen: 73 IN 484/10

ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:1207.73IN484.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 73

Normen: ZPO § 147, InsO § 4

Leitsätze

Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Parallelverfahrens ebenfalls eröffnungsreif, zumindest aber zulässig war.

Tenor

Die Verfahren 73 IN 484/10 und 73 IN 438/10 werden unter Führung des erstgenannten verbunden.

Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses zum erstgenannten Verfahren auch das nunmehr verbundene Verfahren erfassen.

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