129 C 41/08•Amtsgericht Köln, 2011-02-03, 129 C 41/08
Amtsgericht Köln, 2011-02-03, 129 C 41/08
129 C 41/08Gericht erster Instanz03.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 129 C 41/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-03
Aktenzeichen: 129 C 41/08
ECLI: ECLI:DE:AGK:2011:0203.129C41.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 129
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1944,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2007 zu zahlen.
Des weiteren wird sie verurteilt, an den Kläger 229,55 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 148,33 € seit dem 20.07.2007 und aus weiteren 124,53 € seit dem 27.08.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.
Die Kosten der Verweisung hat die Klägerin zu tragen.
Von den Kosten des Streithelfers trägt die Beklagte 89 % und dieser selbst 11 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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