221 C 362/10•Amtsgericht Köln, 2011-02-03, 221 C 362/10
Amtsgericht Köln, 2011-02-03, 221 C 362/10
221 C 362/10Gericht erster Instanz03.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 221 C 362/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-03
Aktenzeichen: 221 C 362/10
ECLI: ECLI:DE:AGK:2011:0203.221C362.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 221
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Einsicht zu gewähren in die Originalbelege für das Objekt S.-Str. 31 in Köln für die Betriebskostenpositionen Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Kanalbenutzungsgebühr, Straßenreinigung und Grundsteuer im Zeitraum zwischen dem 01.04.2007 bis zum 31.12.2007, für die Positionen Strom, Gas und Wasser im Zeitraum zwischen dem 01.04.2007 bis zum 31.03.2008, für die Position Hausmeister im Zeitraum zwischen dem 01.04.2007 bis zum 31.03.2009, für die Position Gebäudeversicherung im Zeitraum zwischen dem 01.04.2007 bis zum 31.03.2009 und bezüglich der Kosten für die Haftpflichtversicherung vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2008. Ferner wird der Beklagte verurteilt, den Klägern auch Einsicht in die Originalbelege für die Kostenpositionen Wartung der Heizung, Immissionsmessung Heizung, Gerätemiete und Verbrauchsabrechnung zu gewähren.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 337,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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