Amtsgericht Köln, 2011-09-14, 221 C 170/11

221 C 170/11Gericht erster Instanz14.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 221 C 170/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-14

Aktenzeichen: 221 C 170/11

ECLI: ECLI:DE:AGK:2011:0914.221C170.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 221

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin als Erdgeschossmieterin des Objektes „...“ aus dem Dauermietvertrag vom 15.12.1964, seinerzeit abgeschlossen mit der X mbH, in Verbindung mit Nr. 12 der Hausordnung, Stand: Januar 1960 nicht mehr verpflichtet ist, Bürgersteige und Hauszugänge des vorgenannten Objektes von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen; jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus, soweit mehrer Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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