Amtsgericht Köln, 2011-12-13, 74 IK 7/09

74 IK 7/09Gericht erster Instanz13.12.2011

Regest

Das Rechtsschutzbedürfnis eines Gläubigers für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung fehlt nicht bereits deswegen, weil seine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners stammende Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 74 IK 7/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-13

Aktenzeichen: 74 IK 7/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2011:1213.74IK7.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 74

Normen: § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 302 Nr. 1 InsO

Leitsätze

Das Rechtsschutzbedürfnis eines Gläubigers für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung fehlt nicht bereits deswegen, weil seine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners stammende Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners,

zusätzlich beteiligt: Versagungsantragstellerin,

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vor-rangig die Versagungsantragstellerin.

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