Amtsgericht Köln, 2012-01-19, 74 IN 108/10

74 IN 108/10Gericht erster Instanz19.01.2012

Regest

Lässt sich im Rahmen der Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners nicht ermitteln, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung einen Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Ausland begründet zu haben.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 74 IN 108/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-19

Aktenzeichen: 74 IN 108/10

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:0119.74IN108.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 74

Normen: Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, § 4 InsO, § 16 ZPO

Leitsätze

Lässt sich im Rahmen der Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners nicht ermitteln, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung einen Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Ausland begründet zu haben.

Tenor

Der sofortigen Beschwede des Schuldners vom 28.12.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

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