118 C 330/11•Amtsgericht Köln, 2012-03-28, 118 C 330/11
Amtsgericht Köln, 2012-03-28, 118 C 330/11
118 C 330/11Gericht erster Instanz28.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 118 C 330/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-28
Aktenzeichen: 118 C 330/11
ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:0328.118C330.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 118
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.126,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 (Rechtshängigkeit) msowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu 175,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
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