219 C 98/12•Amtsgericht Köln, 2012-06-05, 219 C 98/12
Amtsgericht Köln, 2012-06-05, 219 C 98/12
219 C 98/12Gericht erster Instanz05.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 219 C 98/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-05
Aktenzeichen: 219 C 98/12
ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:0605.219C98.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 219
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, bei sehr starkem Frost das Wasser im Keller abzusperren, die Leitungen zu entleeren und die Hausbewohner zu benachrichtigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.
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