Amtsgericht Köln, 2012-06-05, 219 C 98/12

219 C 98/12Gericht erster Instanz05.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 219 C 98/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-05

Aktenzeichen: 219 C 98/12

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:0605.219C98.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 219

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, bei sehr starkem Frost das Wasser im Keller abzusperren, die Leitungen zu entleeren und die Hausbewohner zu benachrichtigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.

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