Amtsgericht Köln, 2012-07-19, 702 Ds 366/11

702 Ds 366/11Gericht erster Instanz19.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 702 Ds 366/11 — Strafbefehl

Entscheidungsdatum: 2012-07-19

Aktenzeichen: 702 Ds 366/11

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:0719.702DS366.11.00

Dokumenttyp: Strafbefehl

Spruchkörper: Abt. 702

Tenor

gegen G. I.

geboren am 00.00.0000 in S.

wohnhaft W.-straße N01, 00000 S.

Verteidiger/-in: T. A., D.-straße N02, 00000 S.

Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom

21.11.2011 (AZ.: 11 Js 636/11)

bezeichneten Tat angeklagt. Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die

Anklageschrift, die Ihnen bereits am 13.12.201 1 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 19.07.12 stand entgegen, dass Sie zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind.

Gemäß §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 a StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR festgesetzt.

Einsatzstrafen: 30, 40 und 70 Tagessätze zu jeweils 10,00 EUR.

Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt, Ihre eigenen notwendigen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.

Gründe

Rechtsbehelfsbelehrung (Textpassage wurde entfernt)

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