702 Ds 366/11•Amtsgericht Köln, 2012-07-19, 702 Ds 366/11
Amtsgericht Köln, 2012-07-19, 702 Ds 366/11
702 Ds 366/11Gericht erster Instanz19.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 702 Ds 366/11 — Strafbefehl
Entscheidungsdatum: 2012-07-19
Aktenzeichen: 702 Ds 366/11
ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:0719.702DS366.11.00
Dokumenttyp: Strafbefehl
Spruchkörper: Abt. 702
Tenor
gegen G. I.
geboren am 00.00.0000 in S.
wohnhaft W.-straße N01, 00000 S.
Verteidiger/-in: T. A., D.-straße N02, 00000 S.
Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom
21.11.2011 (AZ.: 11 Js 636/11)
bezeichneten Tat angeklagt. Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die
Anklageschrift, die Ihnen bereits am 13.12.201 1 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Der Durchführung der Hauptverhandlung am 19.07.12 stand entgegen, dass Sie zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind.
Gemäß §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 a StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR festgesetzt.
Einsatzstrafen: 30, 40 und 70 Tagessätze zu jeweils 10,00 EUR.
Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt, Ihre eigenen notwendigen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.
Gründe
Rechtsbehelfsbelehrung (Textpassage wurde entfernt)
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