Amtsgericht Köln, 2012-11-05, 142 C 334/12

142 C 334/12Gericht erster Instanz05.11.2012

Regest

Kein Reisemangel bei Belegung der zweiten Hälfte eines gebuchten halben Doppelzimmers mit einem "sozialunverträglichen" Mitreisenden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 334/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-05

Aktenzeichen: 142 C 334/12

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:1105.142C334.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 142

Leitsätze

Kein Reisemangel bei Belegung der zweiten Hälfte eines gebuchten halben Doppelzimmers mit einem "sozialunverträglichen" Mitreisenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

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