124 C 138/13•Amtsgericht Köln, 2013-03-18, 124 C 138/13
Amtsgericht Köln, 2013-03-18, 124 C 138/13
124 C 138/13Gericht erster Instanz18.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 124 C 138/13 — Rechtsentscheid
Entscheidungsdatum: 2013-03-18
Aktenzeichen: 124 C 138/13
ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0318.124C138.13.00
Dokumenttyp: Rechtsentscheid
Spruchkörper: Abt. 124
Tenor
Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 5.489,45 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.
Durch Hinterlegung von 6.000,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.
Die Vollziehung dieses Arrestes ist davon abhängig, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 6.000,00 Euro leistet.
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 5.489,45 Euro festgesetzt.
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