137 C 566/12•Amtsgericht Köln, 2013-03-21, 137 C 566/12
Amtsgericht Köln, 2013-03-21, 137 C 566/12
137 C 566/12Gericht erster Instanz21.03.2013
Regest
Verletzt ein Treuhänder i.S.v. § 292 InsO eine Pflicht gegenüber dem Schuldner, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 60 InsO in Frage, sondern nur § 280 Abs. 1 BGB. Einem Treuhänder obliegt es grundsätzlich nicht, zu Lasten des Schuldners einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850 c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 4 InsO zu stellen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 566/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-21
Aktenzeichen: 137 C 566/12
ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0321.137C566.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 137
Leitsätze
Verletzt ein Treuhänder i.S.v. § 292 InsO eine Pflicht gegenüber dem Schuldner, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 60 InsO in Frage, sondern nur § 280 Abs. 1 BGB.
Einem Treuhänder obliegt es grundsätzlich nicht, zu Lasten des Schuldners einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850 c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 4 InsO zu stellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 800,- € abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet
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