137 C 603/12•Amtsgericht Köln, 2013-03-28, 137 C 603/12
Amtsgericht Köln, 2013-03-28, 137 C 603/12
137 C 603/12Gericht erster Instanz28.03.2013
Regest
Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel "Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich", führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 603/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-28
Aktenzeichen: 137 C 603/12
ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0328.137C603.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 137
Leitsätze
Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel "Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich", führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Stornierung des Gutscheins mit der Nr. GA-… für Übernachtungen im S Hotel Berlin, L. - M. Str. 32, Berlin.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger ihm entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € ab 21. 9. 2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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