137 C 99/13•Amtsgericht Köln, 2013-08-01, 137 C 99/13
Amtsgericht Köln, 2013-08-01, 137 C 99/13
137 C 99/13Gericht erster Instanz01.08.2013
Regest
"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall"
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 99/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-01
Aktenzeichen: 137 C 99/13
ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0801.137C99.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 137
Leitsätze
"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall"
Tenor
Das Amtsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.