142 C 515/12•Amtsgericht Köln, 2013-09-23, 142 C 515/12
Amtsgericht Köln, 2013-09-23, 142 C 515/12
142 C 515/12Gericht erster Instanz23.09.2013
Regest
Keine Reisepreisminderung bei einvernehmlicher, vorbehaltloser Leistungsänderung und Mangelkenntnis
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 142 C 515/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-23
Aktenzeichen: 142 C 515/12
ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0923.142C515.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 142
Leitsätze
Keine Reisepreisminderung bei einvernehmlicher, vorbehaltloser Leistungsänderung und Mangelkenntnis
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 391,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 %% und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
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