137 C 262/13•Amtsgericht Köln, 2013-11-18, 137 C 262/13
Amtsgericht Köln, 2013-11-18, 137 C 262/13
137 C 262/13Gericht erster Instanz18.11.2013
Regest
"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall anzunehmen, auch nicht bei Säumnis des Beklagten"
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 262/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-18
Aktenzeichen: 137 C 262/13
ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:1118.137C262.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 137
Leitsätze
"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall anzunehmen, auch nicht bei Säumnis des Beklagten"
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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