Amtsgericht Köln, 2013-11-18, 137 C 262/13

137 C 262/13Gericht erster Instanz18.11.2013

Regest

"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall anzunehmen, auch nicht bei Säumnis des Beklagten"

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 137 C 262/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-18

Aktenzeichen: 137 C 262/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:1118.137C262.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 137

Leitsätze

"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall anzunehmen, auch nicht bei Säumnis des Beklagten"

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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