202 C 109/13•Amtsgericht Köln, 2014-01-13, 202 C 109/13
Amtsgericht Köln, 2014-01-13, 202 C 109/13
202 C 109/13Gericht erster Instanz13.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 202 C 109/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-13
Aktenzeichen: 202 C 109/13
ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0113.202C109.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 202
Tenor
Der auf der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 2013 der Eigentümergemeinschaft J.-straße X M.- Straße XX, XXXXX Köln zu Ordnungsnummer 5 gefasste Beschluss (Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Kläger im Falle einer Ordnungsverfügung betreffend den Einbau von T 30 Türen) wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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