142 C 603/13•Amtsgericht Köln, 2014-04-28, 142 C 603/13
Amtsgericht Köln, 2014-04-28, 142 C 603/13
142 C 603/13Gericht erster Instanz28.04.2014
Regest
Reisevertrag: Differenz zwischen Kaufpreis eines Reisegutscheines und Wert des Reisegutscheines kein ersatzfähiger Schaden bei Absage der Reise durch den Veranstalter
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 142 C 603/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-28
Aktenzeichen: 142 C 603/13
ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0428.142C603.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 142
Leitsätze
Reisevertrag: Differenz zwischen Kaufpreis eines Reisegutscheines und Wert des Reisegutscheines kein ersatzfähiger Schaden bei Absage der Reise durch den Veranstalter
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
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