Amtsgericht Köln, 2014-08-07, 220 C 39/14

220 C 39/14Gericht erster Instanz07.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 220 C 39/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-07

Aktenzeichen: 220 C 39/14

ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0807.220C39.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 220

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die in der O. Straße 1 gelegene Garage mit der Nummer Ia zu räumen und geräumt in vertragsgemäßem Zustand an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe der Garage durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der Kosten darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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