202 C 203/14•Amtsgericht Köln, 2015-03-23, 202 C 203/14
Amtsgericht Köln, 2015-03-23, 202 C 203/14
202 C 203/14Gericht erster Instanz23.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 202 C 203/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-23
Aktenzeichen: 202 C 203/14
ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:0323.202C203.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt.202
Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10. November 2014 zu TOP 4 a und b (Wohngeldabrechnung 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 a) Gesamtabrechnung, b) Einzelabrechnung), zu TOP 5 a und b (Wohngeldabrechnung 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 a) Gesamtabrechnung, b) Einzelabrechnung) werden für ungültig erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Anfechtung zu TOP 36 zulässig und begründet war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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