Amtsgericht Köln, 2015-04-02, 222 C 460/14

222 C 460/14Gericht erster Instanz02.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 222 C 460/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-02

Aktenzeichen: 222 C 460/14

ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:0402.222C460.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 222

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) am 8.5.2013 geschlossen Stromliefervertrag (Vertragsnummer 1130505584) zum 3.6.2014 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 2) zu 24 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 52 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2) zu 24 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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