Amtsgericht Köln, 2016-01-08, 71 IN 20/13

71 IN 20/13Gericht erster Instanz08.01.2016

Regest

Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist entsprechend § 269 ZPO bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine bereits erfolgte Forderungsfeststellung steht dem nicht entgegen. Im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge , insb. §§ 265, 325, 727 ZPO, entsprechend anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 71 IN 20/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-08

Aktenzeichen: 71 IN 20/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0108.71IN20.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 71

Normen: § 4 InsO, §174 InsO, § 269 ZPO,; §265 ZPO, §727 ZPO

Leitsätze

Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist entsprechend § 269 ZPO bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine bereits erfolgte Forderungsfeststellung steht dem nicht entgegen.

Im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge , insb. §§ 265, 325, 727 ZPO, entsprechend anwendbar.

Tenor

wird die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.09.2015 zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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