263 C 210/15•Amtsgericht Köln, 2016-04-19, 263 C 210/15
Amtsgericht Köln, 2016-04-19, 263 C 210/15
263 C 210/15Gericht erster Instanz19.04.2016
Regest
Kein Verweis auf niedrigere Stundenverrechnungssätze bei Abrechnung auf Grundlage von durchschnittlichen Stundenlöhnen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 263 C 210/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-19
Aktenzeichen: 263 C 210/15
ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0419.263C210.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 263
Normen: §§ 7 STVO,10,38 STVO
Leitsätze
Kein Verweis auf niedrigere Stundenverrechnungssätze bei Abrechnung auf Grundlage von durchschnittlichen Stundenlöhnen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 799,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagten zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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