133 C 265/15•Amtsgericht Köln, 2016-05-31, 133 C 265/15
Amtsgericht Köln, 2016-05-31, 133 C 265/15
133 C 265/15Gericht erster Instanz31.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 133 C 265/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-31
Aktenzeichen: 133 C 265/15
ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0531.133C265.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 133
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.822,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 219,00 EUR seit dem 28.05.2015 und aus weiteren 2.603,00 EUR seit dem 07.08.2015 zahlen.
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 375,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von 287,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1) aus dem Vertrag vom 24.11.2014 mit der Vertragsnummer 000 für die Reise nach Zypern keinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises hat.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 1 %, der Kläger zu 3) 3 % und die Beklagte 96 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte zu 98 % und die Klägerin zu 1) zu 2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) tragen der Kläger zu 3) 25 % und die Beklagte 75 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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