Amtsgericht Köln, 2016-06-29, 114 C 101/15

114 C 101/15Gericht erster Instanz29.06.2016

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 114 C 101/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-29

Aktenzeichen: 114 C 101/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0629.114C101.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt.114

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 09.09.2015 wird aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 849,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und die Beklage 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% es jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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