586 Ds 275/16•Amtsgericht Köln, 2016-08-15, 586 Ds 275/16
Amtsgericht Köln, 2016-08-15, 586 Ds 275/16
586 Ds 275/16Gericht erster Instanz15.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 586 Ds 275/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-15
Aktenzeichen: 586 Ds 275/16
ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0815.586DS275.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt.586
Tenor
Der Angeklagte ist des Besitzes von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, in 2 Fällen schuldig.
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Strafe in 25 Teilbeträgen zu je 300 EUR zu zahlen, beginnend mit dem 1. des Monats, der auf die Rechtskraft dieses Urteils folgt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigene notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, Anl. I-III zu § 1 BtMG, 53 StGB.
Die Einsatzstrafen betragen für den 1. Fall 140 Tagessätze und für den 2. Fall 30 Tagessätze, jeweils zu 50 EUR.
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