142 C 625/14•Amtsgericht Köln, 2016-08-29, 142 C 625/14
Amtsgericht Köln, 2016-08-29, 142 C 625/14
142 C 625/14Gericht erster Instanz29.08.2016
Regest
Reisevertragsrecht: keine Stornierung wegen höherer Gewalt gemäss § 651 j BGB bei Gefahr terroristischer Anschläge in Kenia und konkrete Berechnung des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB bei Buchung einer "dynamic packaging"-Reise.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 142 C 625/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-29
Aktenzeichen: 142 C 625/14
ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0829.142C625.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 142
Leitsätze
Reisevertragsrecht: keine Stornierung wegen höherer Gewalt gemäss § 651 j BGB bei Gefahr terroristischer Anschläge in Kenia und konkrete Berechnung des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB bei Buchung einer "dynamic packaging"-Reise.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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