Amtsgericht Köln, 2017-01-25, 73 IN 411/16

73 IN 411/16Gericht erster Instanz25.01.2017

Regest

1. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist analog § 26a InsO festzusetzen, wenn es wegen der Rücknahme des Eröffnungsantrages nicht mehr zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zur Bestellung eines Sachwalters kommt. 2. Für die Bemessung der Vergütung ist in diesem Fall zunächst von einer Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung eines Sachwalters im eröffneten Verfahren auszugehen. Es sodann sind Zu- und Abschläge vorzunehmen, die sich nach den allgemeinen Kriterien richten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 73 IN 411/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-25

Aktenzeichen: 73 IN 411/16

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0125.73IN411.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 73

Normen: § 26a InsO, § 63 InsO; § 270a InsO; § 274 InsO; § 12 InsVV

Leitsätze

  1. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist analog § 26a InsO festzusetzen, wenn es wegen der Rücknahme des Eröffnungsantrages nicht mehr zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zur Bestellung eines Sachwalters kommt.

  2. Für die Bemessung der Vergütung ist in diesem Fall zunächst von einer Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung eines Sachwalters im eröffneten Verfahren auszugehen. Es sodann sind Zu- und Abschläge vorzunehmen, die sich nach den allgemeinen Kriterien richten.

Tenor

werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung: 7.545,99 €

Auslagen: 125,00 €

Endbetrag (einschl. Umsatzsteuer): 9.128,48 €

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