Amtsgericht Köln, 2017-02-02, 321 F 9/15

321 F 9/15Gericht erster Instanz02.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 321 F 9/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-02

Aktenzeichen: 321 F 9/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0202.321F9.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 321

Tenor

Die am 00.06.1977 vor dem Standesamt K. unter der Heiratsregisternummer XX/1977 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

| | Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 53 0XX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,5143 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 53 2XX), bezogen auf den 31. 01. 2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Vers. Nr. 25XX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.344,82 Euro monatlich nach Maßgabe der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993, Stand 01.09.2009, bezogen auf den 31. 01. 2015, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers. Nr. 04xx) findet nicht statt. | | --- | --- |

  1. Der Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

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