202 C 114/16•Amtsgericht Köln, 2017-03-06, 202 C 114/16
Amtsgericht Köln, 2017-03-06, 202 C 114/16
202 C 114/16Gericht erster Instanz06.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 202 C 114/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-06
Aktenzeichen: 202 C 114/16
ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0306.202C114.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 202
Tenor
Der auf der Eigentümerversammlung vom 28. Juni 2016 zu TOP 7 gefasste Beschluss über die Neuwahl des Verwaltungsbeirats wird insoweit für ungültig erklärt, als er hinsichtlich der Frau Q. diese zum Mitglied des Verwaltungsbeirates und Verwaltungsvorsitzenden erklärt.
Der auf der Eigentümerversammlung vom 28. Juni 2016 zu TOP 9 gefasste Beschluss hinsichtlich der Frage, wer die Mehrkosten aus dem Einbau der WMZ zu tragen hat, wird insoweit für ungültig erklärt, als er die ausgeführten Arbeiten und bisher gestellte Rechnung der Firma T. samt der einzelnen Arbeitszettel aufgrund der erfolgten Prüfung seitens Frau Q. und der Verwaltung anerkennt.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. Juni 2016 zu TOP 10 hinsichtlich einer Prüfung möglicher Regressansprüche gegen die Hausverwaltung L. KG wird für ungültig zu erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 84 %, die Beklagten tragen sie zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.
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