583 Ds 388/16•Amtsgericht Köln, 2017-04-04, 583 Ds 388/16
Amtsgericht Köln, 2017-04-04, 583 Ds 388/16
583 Ds 388/16Gericht erster Instanz04.04.2017
Regest
Voraussetzungen der "Gefahr im Verzug" gem. § 105 Abs. 1 STPO. Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung ohne richterliche Anordnung. Unverwertbarkeit der im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Durchsuchung getätigten (teilgeständigen) Einlassung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 583 Ds 388/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-04
Aktenzeichen: 583 Ds 388/16
ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0404.583DS388.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 583
Normen: Art.13 Abs. 1 GG; § 102 STPO; § 105 Abs. 1 STPO
Leitsätze
Voraussetzungen der "Gefahr im Verzug" gem. § 105 Abs. 1 STPO. Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung ohne richterliche Anordnung. Unverwertbarkeit der im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Durchsuchung getätigten (teilgeständigen) Einlassung.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
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