Amtsgericht Köln, 2017-04-04, 583 Ds 388/16

583 Ds 388/16Gericht erster Instanz04.04.2017

Regest

Voraussetzungen der "Gefahr im Verzug" gem. § 105 Abs. 1 STPO. Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung ohne richterliche Anordnung. Unverwertbarkeit der im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Durchsuchung getätigten (teilgeständigen) Einlassung.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 583 Ds 388/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-04

Aktenzeichen: 583 Ds 388/16

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0404.583DS388.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 583

Normen: Art.13 Abs. 1 GG; § 102 STPO; § 105 Abs. 1 STPO

Leitsätze

Voraussetzungen der "Gefahr im Verzug" gem. § 105 Abs. 1 STPO. Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung ohne richterliche Anordnung. Unverwertbarkeit der im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Durchsuchung getätigten (teilgeständigen) Einlassung.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

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