Amtsgericht Köln, 2017-05-31, 506 Gs 1178/17

506 Gs 1178/17Gericht erster Instanz31.05.2017

Regest

Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder deren antragstellende Zweigstelle ihren Sitz hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 506 Gs 1178/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-31

Aktenzeichen: 506 Gs 1178/17

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0531.506GS1178.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 506

Normen: § 46 OWiG; § 162 StPO; § 81a StPO

Leitsätze

Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder deren antragstellende Zweigstelle ihren Sitz hat.

Tenor

Der Antrag der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis vom 31. Mai 2017 auf Anordnung einer Blutprobenentnahme bei dem Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen.

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