Amtsgericht Köln, 2017-07-31, 902a OWi 401/16

902a OWi 401/16Gericht erster Instanz31.07.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 902a OWi 401/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-31

Aktenzeichen: 902a OWi 401/16

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0731.902A.OWI401.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 902a

Tenor

Das Verfahren wird gem. Artikel 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung der nachfolgenden Frage vorgelegt:

Ist Artikel 19 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 dahingehend auszulegen, dass eine Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine Leitungsperson eines Unternehmens gem. § 30 OWiG, § 9 OWiG, § 130 OWiG für eine Ordnungswidrigkeit, die am Sitz des Unternehmens begangen wurde, nur von dem Mitgliedsstaat verhängt werden darf, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat? Oder sind auch andere Mitgliedsstaaten zu einer Sanktion der Ordnungswidrigkeit befugt, wenn diese in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt wurde?

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.

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