74 IN 103/16•Amtsgericht Köln, 2017-11-15, 74 IN 103/16
Amtsgericht Köln, 2017-11-15, 74 IN 103/16
74 IN 103/16Gericht erster Instanz15.11.2017
Regest
1. Überschreiten die bislang angefallenen Kosten der Eigenverwaltung die vor Eröffnung im Rahmen einer Vergleichsrechnung prognostizierten Beratungs- und Sachwaltungskosten in erheblichem Maße, können sich durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger ergeben. Dieser Umstand erfordert die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Fortsetzung der Eigenverwaltung. 2. Nach Insolvenzeröffnung durch den eigenverwaltenden Schuldner erneut geschlossene oder ‚fortgeführte‘ Beraterverträge unterfallen den zum Geschäftsbetrieb des Schuldners gehörenden Verbindlichkeiten gemäß § 275 Abs. 1 InsO. Solche Verträge bedürfen der Zustimmung des Sachwalters gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 InsO, da die hierdurch zwecks Begleitung im Insolvenzverfahren begründeten Verbindlichkeiten nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners gehören.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 74 IN 103/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-15
Aktenzeichen: 74 IN 103/16
ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:1115.74IN103.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 74
Leitsätze
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Überschreiten die bislang angefallenen Kosten der Eigenverwaltung die vor Eröffnung im Rahmen einer Vergleichsrechnung prognostizierten Beratungs- und Sachwaltungskosten in erheblichem Maße, können sich durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger ergeben. Dieser Umstand erfordert die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Fortsetzung der Eigenverwaltung.
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Nach Insolvenzeröffnung durch den eigenverwaltenden Schuldner erneut geschlossene oder ‚fortgeführte‘ Beraterverträge unterfallen den zum Geschäftsbetrieb des Schuldners gehörenden Verbindlichkeiten gemäß § 275 Abs. 1 InsO. Solche Verträge bedürfen der Zustimmung des Sachwalters gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 InsO, da die hierdurch zwecks Begleitung im Insolvenzverfahren begründeten Verbindlichkeiten nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners gehören.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der …
wird Termin bestimmt auf … im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142.
Der Termin wird zu folgenden Tagesordnungspunkten anberaumt:
Bericht des Sachwalters zu den bisherigen Kosten des Eigenverwaltungsverfahrens,
Bericht der Schuldnerin über den Stand der Eigenverwaltung,
Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang der Eigenverwaltung bzw. ggf. über einen Antrag nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung,
ggf. Entscheidung über einen Antrag gemäß § 277 Abs. 1 S. 1 InsO auf Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte der Schuldnerin,
…
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