Amtsgericht Köln, 2017-11-28, 263 C 99/17

263 C 99/17Gericht erster Instanz28.11.2017

Regest

Kein Verweis auf eine Alternativwerkstatt bei fiktiver Abrechnung auf der Grundlage ortsüblicher Löhne

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 263 C 99/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-28

Aktenzeichen: 263 C 99/17

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:1128.263C99.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt.263

Normen: § 249 BGB

Leitsätze

Kein Verweis auf eine Alternativwerkstatt bei fiktiver Abrechnung auf der Grundlage ortsüblicher Löhne

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 678,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68 % und der Kläger zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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