Amtsgericht Köln, 2018-01-22, 142 C 293/17

142 C 293/17Gericht erster Instanz22.01.2018

Regest

FluggastVO: Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften als zumutbare Maßnahme zur Vermeidung einer großen Verspätung.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 293/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-22

Aktenzeichen: 142 C 293/17

ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0122.142C293.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 142

Leitsätze

FluggastVO: Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften als zumutbare Maßnahme zur Vermeidung einer großen Verspätung.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

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